Grenzüberschreitende Obsorgestreitigkeiten in der EU
Wenn Eltern in verschiedenen Staaten leben, entscheiden grundsätzlich die Gerichte des Staates, in dem dasKind normalerweise lebt ("gewöhnlicher Aufenthalt"), über die elterliche Verantwortung bzw. Obsorge.
In einem EU-Mitgliedstaat ergangene Gerichtsurteile über das Sorgerecht werden in allen anderen EU-Mitgliedstaaten ohne weiteres Verfahren anerkannt (davon ausgenommen ist Dänemark).
Seit dem 1. August 2022 ist das Erfordernis einer Vollstreckbarerklärung (Exequaturverfahren) abgeschafft. In einem EU-Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, die dort vollstreckbar sind, sind in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Dasselbe gilt für gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare öffentliche Urkunden.
Ein österreichisches Gericht kann die Anerkennung und Vollstreckung verweigern, wenn
- sie der öffentlichen Ordnung offensichtlich widerspricht (wobei das Kindeswohl zu berücksichtigen ist);
- das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin/des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde; es sei denn, sie/er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
- Anhörungsrecht des Kindes nicht gewahrt wurde;
- die Entscheidung mit einer späteren österreichischen oder ausländischen Obsorgeentscheidung, die die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist.
Die Anerkennung ist darüber hinaus auf Antrag einer Person, die geltend macht, dass die Entscheidung ihre elterliche Verantwortung beeinträchtigt, zu verweigern, wenn diese Person keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.
In Österreich ist für Streitigkeiten über die elterliche Verantwortung beziehungsweise das Verfahren auf Nichtanerkennung oder Verweigerung der Vollstreckung das Bezirksgericht zuständig,
- in dessen Sprengel die minderjährige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- mangels eines solchen im Inland, das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die minderjährige Person ihren (schlichten tatsächlichen) Aufenthalt hat,
- mangels eines Aufenthalts im Inland das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- mangels eines solchen im Inland das Bezirksgericht, in dessen Sprengel ein Elternteil den gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt unterscheidet sich vom schlichten Aufenthalt von einer gewissen Dauer und Beständigkeit (ungefähr sechs Monate).
Sobald österreichische Gerichte nach der Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb) oder dem Haager Kinderschutzübereinkommen 1996 zuständig sind, wenden diese primär österreichisches Recht an.
Anträge auf Nichtanerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat getroffenen Sorgerechtsentscheidung fallen ebenso in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel die minderjährige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn ein solcher fehlt gelten die oben genannten Zuständigkeitsregeln.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
- JN (Jurisdiktionsnorm)
- Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel IIb)

