Förderungen
Allgemeine Förderungsrichtlinie für alle Förderungen
Beschluss der allgemeinen Förderungsrichtlinie für alle Förderungen wie folgt: Sämtliche Förderungen sollen nur gewährt werden, wenn das Geschäftspartnerkonto bzw. Abgabenkonto des jeweiligen Förderungswerbers bei der Gemeinde abgedeckt ist, bevor eine Förderung ausbezahlt wird.
Sollte ein Rückstand bestehen, wird die Förderung bei diesem Rückstand in Abzug gebracht werden.
GR-Beschluss vom 16.12.2021
Förderung Müllsäcke für Kleinkinder und Senioren
Beschluss eines Gratis-Müllsackes pro Monat für Familien mit Kindern von 0-3 Jahren und für Familien mit behinderten und pflegebedürftigen Personen. Für Kleinkinder ist das Ansuchen im laufenden Kalenderjahr bis zum 3. Lebensjahr zu stellen.
Für pflegebedürftige Personen ist jährlich eine aktuelle ärztliche Bestätigung erforderlich.
Die Müllsäcke können für maximal ein Quartal rückwirkend abgeholt werden.
GR-Beschluss vom 13.12.2024
Förderung Mehrweg Windelgutschein
Beschluss der Förderung der Mehrweg Windelgutscheine in der Höhe von einmalig € 31,00.
Diese Förderung kann bis längstens der Vollendung des 1. Lebensjahres des Kindes beantragt werden.
GR-Beschluss vom 16.12.2021
Förderung schulischer Veranstaltungen
Beschluss der Förderung von Schulveranstaltungen für Pflichtschulkinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde St. Stefan ob Stainz in der Höhe von Euro 80,-- pro Kind pro Schuljahr.
Diese Förderung gilt rückwirkend ab dem Schuljahr 2024/2025.
Die Antragstellung für das abgelaufene Schuljahr hat bis längstens 31. Oktober zu erfolgen.
Das Formular wird über die Schulen der Gemeinde St. Stefan bei der jeweiligen Schulveranstaltung den Eltern mitgegeben, mit einer Frist versehen, das Formular wird in der Schule eingesammelt und gesammelt zur Gemeinde gebracht
GR-Beschluss vom 30.09.2025
Tagesmutter
Beschluss der Förderung für die Zuzahlung zu Tagesmutterkosten, wenn in unserer Kinderkrippe kein Platz ist, wie folgt: Förderung bis zu Höchstkosten von € 2,00 pro gemeindefremder Betreuungsstunde.
Die Antragsstellung hat bis längstens zum Ende des Betreuungsjahres zu erfolgen.
GR-Beschluss vom 16.12.2021
Schulstartgeld
Beschluss der Förderung Schulstartgeld wie folgt:
Die Gemeinde St. Stefan ob Stainz verfolgt das Ziel, für einkommensschwache Familien Chancengleichheit herzustellen. Aus diesem Grund erhalten Eltern mit schulpflichtigen Kindern, welche den Hauptwohnsitz in der Gemeinde St. Stefan ob Stainz haben, während der Zeit in der ihr Kind/ihre Kinder die Volksschule St. Stefan und/oder die Mittelschule St. Stefan oder eine Privatschule besuchen, pro Kind € 50,00 Schulstartgeld pro Schuljahr für den Erwerb von Schulartikeln in Form von Gutscheinen bei einem in St. Stefan ob Stainz ansässigen Unternehmen.
Um das Schulstartgeld zu erhalten, darf das höchstzulässige Jahresnetto Einkommen der Eltern des Kindes/der Kinder € 20.000 nicht überschreiten. Das Einkommen ist bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr nachzuweisen. Personen die nicht zur Einkommenssteuer veranlagt sind, haben den Nachweis mittels Lohnsteuerbescheinigung oder anderer geeigneter Nachweise zu erbringen.
Wird die Einkommensgrenze überschritten, so gibt es keinen Anspruch auf Schulstartgeld. Die Antragstellung hat mittels Formular und Erbringung der Einkommensnachweise vom 1. Juli bis längstens 1. September des jeweiligen Kalenderjahres, für das folgende Schuljahr zu erfolgen.
GR-Beschluss vom 16.12.2021
Förderung Schwimmkurs
Der Bürgermeister stellt den Antrag auf Beschluss der Förderung für einen außerschulischen Schwimmkurs in der Höhe von € 25,00 pro Kind pro Jahr.
Die Antragstellung hat längstens 3 Monate nach Absolvierung der Aktivität zu erfolgen.
GR-Beschluss vom 16.12.2021
Förderung für die Teilnahme an einer Freizeitbetreuung
Beschluss der Förderung für die Teilnahme an einer Freizeitbetreuung wie folgt: Pro Kind bis zum vollendeten 15 Lebensjahr, einmalig pro Kalenderjahr mit Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet von St. Stefan ob Stainz. Unabhängig von der Dauer der Veranstaltung, gültig für Betreuungsleistungen in den Monaten Juli, August und September. Förderbare Kosten sind die anerkennungsfähigen Kosten laut vorgelegter Rechnungen samt Zahlungsbelegen.
Die Antragstellung hat längstens 3 Monate nach Absolvierung der Aktivität zu erfolgen. Die maximale Förderhöhe beträgt 25,00 Euro pro Kalenderjahr.
GR-Beschluss vom 16.12.2021
Förderung Betriebsneugründungen und Ansiedelungen
Gefördert werden natürliche und juristische Personen, die Arbeitsplätze im Gemeindegebiet von St. Stefan ob Stainz schaffen und nachstehende Voraussetzungen erfüllen.
Beschluss wie folgt:
- Als Jungunternehmer(innen) gelten Personen, die ein Unternehmen gründen, dieses in der Folge zu einem wesentlichen Teil leiten, während der letzten fünf Jahre vor der Neugründung nicht wirtschaftlich selbständig gewesen sind und eine etwaige bisherige unselbständige Tätigkeit aufgeben.
- Das Jungunternehmen muss seinen Abgabenverpflichtungen in den letzten drei Jahren regelmäßig nachgekommen sein.
- Das Jungunternehmen verfügt über alle erforderlichen bau- und gewerbebehördlichen Genehmigungen.
- Nach Ablauf des dritten Kalenderjahres nach der Betriebsgründung werden bei einem Antrag bis spätestens 31.3. des Folgejahres 50% der im ersten sowie 25% der im zweiten und dritten Betriebsjahr geleisteten Kommunalsteuer in Form einer Förderung rückvergütet.
- Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, verfällt die Förderung.
GR-Beschluss vom 16.12.2021
Besamungszuschuss
RINDER:
Beschluss der Förderung des Besamungszuschusses in der Höhe von € 38,00 pro Besamung.
Die Antragstellung hat längstens 1 Jahr nach Rechnungsstellung der Besamung zu erfolgen.
SCHWEINE:
Beschluss zur Förderung der künstlichen Schweinebesamung mit € 3,00 pro Portion, jedoch einen jährlichen Höchstbetrag von € 700,00 pro Schweinezüchter.
Die Antragstellung hat längstens ein Jahr nach Rechnungsstellung der Besamung zu erfolgen.
GR-Beschluss vom 16.12.2021
Förderung Gräderaktion
Antrag auf Beschluss der Förderung der Gräderaktion wie folgt: Alle vier Jahre für landwirtschaftliche Hofzufahrten, die nicht asphaltiert sind, ist jede zweite Fuhre kostenfrei maximal fünf Fuhren.
Die Antragstellung hat längstens drei Monate nach Rechnungslegung zu erfolgen.
GR-Beschluss vom 16.12.2021
Förderung von Vereinen
Beschluss der Förderung für Vereine wie folgt: Das Förderansuchen ist jährlich vollständig auszufüllen und bis spätestens 15.10. jeden Jahres für das Folgejahr im Gemeindeamt abzugeben.
GR-Beschluss vom 16.12.2021

