Außergerichtlicher Ausgleich

Ziel und Bedeutung

Ziel eines außergerichtlichen Ausgleichs ist es, eine einvernehmliche Schuldenregulierung mit allen Gläubigerinnen/Gläubigern ohne Einschaltung des Gerichts zu erreichen. Der außergerichtliche Ausgleich kann vor Einleitung eines gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens versucht werden, ist aber nicht verpflichtend.

Vorteile für Gläubigerinnen/Gläubiger

Ein außergerichtlicher Ausgleich kann für Gläubigerinnen/Gläubiger vorteilhaft sein, da keine gerichtlichen Verfahrenskosten anfallen und die Zahlungen der Schuldnerin/des Schuldners zur Gänze den Gläubigerinnen/Gläubigern zukommen.

Voraussetzungen

Ein außergerichtlicher Ausgleich kann nur dann wirksam zustande kommen, wenn alle betroffenen Gläubigerinnen/Gläubiger den vorgeschlagenen Bedingungen ausdrücklich zustimmen. Niemand kann rechtlich zur Annahme gezwungen werden.

Verfahrenshinweise bei Exekution

Bei laufenden Exekutionsverfahren ist es sinnvoll, dass die Schuldnerin/der Schuldner die betreibenden Gläubigerinnen/Gläubiger ersucht, das Exekutionsverfahren einzustellen oder ihr/ihm zumindest eine Einstellungsermächtigung zu erteilen.

Inhalte der Vereinbarung

Die Vereinbarung sollte jedenfalls schriftlich erfolgen und zumindest folgende Punkte enthalten:

  • Bezeichnung der jeweiligen Forderung, zum Beispiel Kontonummer oder Rechnungsnummer
  • Aufstellung des Gesamtschuldenstands nach Kapital, Zinsen und Kosten
  • Höhe und Fälligkeit der angebotenen Abschlagszahlung(en)
  • ausdrückliche Verzichtserklärung hinsichtlich der Restschuld
  • Regelung zur Einstellung allfälliger Exekutionsmaßnahmen

Wirkung eines erfolgreichen Ausgleichs

Im erfolgreichen außergerichtlichen Ausgleich verzichten die Gläubigerinnen/Gläubiger freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen. Die verbleibende Summe wird der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin/des Schuldners sowie der jeweiligen Forderungsbesicherung angepasst.

Werden die vereinbarten Zahlungen fristgerecht geleistet, tritt die vereinbarte Befreiung von der Restschuld ein. Bestehende Exekutionstitel verlieren dadurch nicht automatisch ihre Wirksamkeit; unberechtigten weiteren Exekutionsschritten kann jedoch entgegengetreten werden. Bürginnen/Bürgen werden im Umfang des Forderungsverzichts automatisch von ihrer Haftung befreit, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz