Ausschluss von der Pflichtteilsberechtigung
Enterbung
Die Enterbung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung. Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn die/der Berechtigte
- gegen die Verstorbene/den Verstorbenen oder bestimmte nahestende Personen der/des Verstorbenen (z.B. Ehegattin/Ehegatte, Eltern, Kinder, Geschwister) eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens der/des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht hat,
- der/dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat,
- sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber der/dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat, oder
- wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Die Enterbung muss im Testament ausgesprochen und begründet werden.
Bei einer/einem hoch verschuldeten oder verschwenderischen Pflichtteilsberechtigten kann der Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen deren/dessen Kindern direkt zugewendet werden.
Im Fall von Streitigkeiten muss die Erbin/der Erbe die Tatsache der Enterbung der (anderen) Erbin/des (anderen) Erben und das Vorliegen eines Enterbungsgrundes beweisen.
Pflichtteilsminderung
Der Pflichtteil kann auf die Hälfte gemindert werden, wenn zwischen der/dem Verstorbenen und der/dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod der/des Verfügenden ein Verhältnis, wie es zwischen solchen Verwandten üblicherweise besteht, bestanden hat.
Die/der Verstorbene muss diese Pflichtteilsminderung zu seinen Lebzeiten testamentarisch angeordnet haben. Der Pflichtteilsanspruch kann allerdings nicht gemindert werden, wenn die/der Verstorbene zu Lebzeiten das Recht auf persönlichen Verkehr mit der/dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat.
Ein Kind wächst ausschließlich bei seiner Mutter und dem Stiefvater auf und hat zu seinem leiblichen Vater keinen Kontakt.
Rechtsgrundlagen
§§ 540, 770, 776 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
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- Österreichische Notariatskammer

