Neuausstellung einer Geburtsurkunde

General information

Caution:

Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

Nach der Eintragung einer Geburt werden auf Antrag beim Standesamt bis zu zwei (2) Geburtsurkunden kostenfrei innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt ausgestellt.

Falls eine weitere Geburtsurkunde benötigt wird (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl, mehrsprachige Geburtsurkunde), kann ein Antrag auf Neuausstellung einer Geburtsurkunde gestellt werden.

Zur Vorlage der Geburtsurkunde im Ausland  kann eine Übersetzungshilfe nach der EU Urkundenverordnung beantragt werden. 

Requirements

Damit Dritte nicht frei auf die Daten anderer zugreifen können, ist das Recht auf Ausstellung einer Geburtsurkunde auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.

Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können eine Geburtsurkunde verlangen:

  • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
  • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

Deadlines

Es sind keine Fristen zu beachten.

Competent authority

Für Geburten nach dem 1.1.1939:

Jede Personenstandsbehörde, das ist:

Für Geburten vor dem 1.1.1939:

  • Hier führten Pfarrämter der verschiedenen Konfessionen, die Israelitische Kultusgemeinde für ihre Religionsangehörigen und Bezirksverwaltungsbehörden für Angehörige nicht anerkannter Religionsgemeinschaften und Personen ohne religiöses Bekenntnis die Geburtsbücher. 
  • In diesen Fällen wäre daher das Ersuchen um Ausstellung der gewünschten Urkunde oder Auskünften beispielsweise für den Geburtsort Wien zu richten an:

Procedure

Die Ausstellung der Geburtsurkunde kann bei jedem Standesamt beantragt werden. 

Die Geburtsurkunde wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt, wenn alle Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister erfasst und gespeichert sind.

Required documents

  • Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
  • Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses

Costs and fees

Für den Antrag

  • Mündlich: gebührenfrei
  • Schriftlich: 21 Euro

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde

  • Bundesgebühr: 11 Euro
  • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro

Für die Erstausstellung von bis zu zwei (2) Geburtsurkunden für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt werden (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag). Bei Zusendung der Geburtsurkunde entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

Ein elektronischer Registerauszug kann mit der ID Austria (id-austria.gv.at) über das digitale Urkundenservice kostenfrei bezogen werden.

Further information

Für Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher besteht die Möglichkeit, eine Geburtsurkunde durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland ausgestellt zu bekommen, sofern die notwendigen Daten bereits im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) erfasst sind.

Weiterführende Links

Österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (BMEIA)

Legal basis

Expert information

Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde zu einer vor dem 1. November 2014 erfolgten Geburt ist in der Regel eine Nacherfassung der Daten im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) beim zuständigen Standesamt erforderlich. Zuständig ist das Standesamt, wo die Geburt erfolgt ist.

Link to form

Authentication and signature

Means of redress or appeal

Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Assistance and problem-solving services

Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.

Weitere Servicestellen

Unterstützung bieten die Standesämter vor Ort sowie weitere elektronisch abrufbare Informationen auf österreich.gv.at.

Last update: 14.01.2026
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